Es gelten die Grundsätze des Obligationenrechts, was in Art. 141 Abs. 1 MG ausdrücklich festgehalten wird. Mit einer schematischen Lösung, wie der 10%-Regel, auf welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verweist, wird der geforderten Differenzierung nicht genügend Rechnung getragen, wie die Rekurskommission in konstanter Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartements vom 24. Oktober 1997 i.S. S., publiziert in VPB 63.70).