Sie ist der Auffassung, dies trage der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung, insbesondere auch, da dieser neben seinem Studium einer Nebenbeschäftigung nachgehe. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei ihm nicht möglich, den Betrag von Fr. 1’100.- zu bezahlen. 5.2. Massstab für die Höhe des Rückgriffes ist in erster Linie das Ausmass des Verschuldens bzw. der groben Fahrlässigkeit (BGE 111 Ib 199 f.; Binswanger, a.a.O., S. 95). Es gelten die Grundsätze des Obligationenrechts, was in Art. 141 Abs. 1 MG ausdrücklich festgehalten wird.