4.6. Aus der Berücksichtigung der besonderen Umstände des militärischen Einsatzes ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass eine Notwendigkeit bestand, dass er trotz des Kaderfahrverbotes den «Duro» selber lenkte. Die Berücksichtigung der besonderen Umstände des militärischen Einsatzes führen viel eher dazu, die grobe Fahrlässigkeit um so mehr zu bejahen: Der Beschwerdeführer war der Vorgesetzte der Rekruten und trug für deren Wohl eine besondere Verantwortung. Er kannte den Übungsablauf, wusste insbesondere, dass die Nebelgranate gezündet werden wird und konnte den Zeitpunkt, in dem die Rekruten aussteigen müssen selber bestimmen.