So hat die Rekurskommission VBS im Entscheid vom 27. September 1997 i.S. J., publiziert in VPB 63.68) entschieden, dass bereits grobfahrlässig handelt, wer sein schweres Motorfahrzeug in auch nur leicht abfallendem Gelände parkiert, den ersten Gang einlegt, die Handbremse (leicht) anzieht, aber keinen Unterlegkeil verwendet. Das Bundesgericht hat im einem in den Blättern für Zürcherische Rechtsprechung (ZR) 84 (1985) Nr. 85 abgedruckten Entscheid beim Lenker eines Personenwagens, welcher in abschüssigem Gelände die Handbremse bloss locker anzog und eine zweite Sicherungsmassnahme unterliess, ebenfalls auf grobe Fahrlässigkeit erkannt. 4.6.