Wer in der Situation und Verantwortung, in der sich der Beschwerdeführer befand keine einzige der mehrfach genannten Sicherungsmassnahmen trifft, sondern einfach aus dem Fahrzeug springt, verstösst klar gegen elementare Vorsichtsgebote, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen aufdrängen würde. So hat die Rekurskommission VBS im Entscheid vom 27. September 1997 i.S. J., publiziert in VPB 63.68) entschieden, dass bereits grobfahrlässig handelt, wer sein schweres Motorfahrzeug in auch nur leicht abfallendem Gelände parkiert, den ersten Gang einlegt, die Handbremse (leicht) anzieht, aber keinen Unterlegkeil verwendet.