Selbst wenn man das Unterlassen einzelner der genannten Sicherheitsmassnahmen noch nicht als grobe Fahrlässigkeit bewerten wollte, so liegt diese zweifelsfrei in der Kumulation dieser Sorgfaltspflichtverletzungen. Wer in der Situation und Verantwortung, in der sich der Beschwerdeführer befand keine einzige der mehrfach genannten Sicherungsmassnahmen trifft, sondern einfach aus dem Fahrzeug springt, verstösst klar gegen elementare Vorsichtsgebote, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen aufdrängen würde.