Nach Auffassung des technischen Experten und gemäss den Messresultaten des Armeemotorfahrzeugparks X. hätte im vorliegenden Fall das Einlegen der Parksperre allein bereits genügt, den Unfall zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat aber weder die Parksperre eingelegt, noch die Handbremse angezogen, noch die Räder auf ein Hindernis am Strassenrand abgelenkt, noch einen Unterlegkeil angebracht und erst noch das Fahrzeug trotz eines Kaderfahrverbotes selber gelenkt. Selbst wenn man das Unterlassen einzelner der genannten Sicherheitsmassnahmen noch nicht als grobe Fahrlässigkeit bewerten wollte, so liegt diese zweifelsfrei in der Kumulation dieser Sorgfaltspflichtverletzungen.