Besteht eine Pflicht zum Mitführen eines Unterlegkeiles, muss dieser auch benützt werden (Jagusch/Hentschel, Kurzkommentar zum Strassenverkehrsrecht, 33. Aufl., München 1995). Der Beschwerdeführer hätte somit diejenigen Vorkehren treffen müssen, die ausreichen, einen mit 17 Rekruten beladenen Lastwagen mit einem Leergewicht von 3,7 t auf einer Forststrasse mit dem beschriebenen Gefälle zu sichern. Nach Auffassung des technischen Experten und gemäss den Messresultaten des Armeemotorfahrzeugparks X. hätte im vorliegenden Fall das Einlegen der Parksperre allein bereits genügt, den Unfall zu verhindern.