5 ist, desto umfassender die erforderlichen Sicherungsmassnahmen. Dass dem Personentransport dienende und auch mit Personen beladene Fahrzeuge ganz besonders umfassender Sicherungsmassnahmen bedürfen, gebietet bereits der gesunde Menschenverstand. Der Fahrzeugführer muss also alle an seinem Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen gebrauchen (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen [BGHSt.] 17, 181 und Rüth/Berr/Berz, a.a.O., N. 8 zu § 14). Besteht eine Pflicht zum Mitführen eines Unterlegkeiles,