Die Waldstrasse weist im Bereich der Unfallstelle in Längsrichtung ein Gefälle von 2-3° und ein Quergefälle gegen den rechten Strassenrand von 3° auf, weist somit ein leichtes Gefälle auf. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, handelt es sich beim «Duro» mit einem Leergewicht von 3,7 t um einen schweren Motorwagen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge [BAV], AS 1969 821). Nachdem unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen Unterlegkeil angebracht hat, hat der Beschwerdeführer auch Art. 22 Abs. 3 VRV verletzt.