hat. Zum dritten ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer auch die Vorderräder des «Duro» nicht auf ein Hindernis am Strassenrand (oder gegen die «Bergseite») abgelenkt hat, wie dies Art. 22 Abs. 2 VRV als weitere Sicherungsmassnahme vorsieht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine der in Art. 22 Abs. 2 VRV vorgesehenen Sicherungsmassnahmen ergriff. 4.4. Nach Art. 22 Abs. 3 VRV sind bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern als weitere Sicherungsmassnahme auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Waldstrasse weist im Bereich der Unfallstelle in Längsrichtung ein Gefälle von 2-3