Gutachter bestätigt denn auch, dass die Parksperre nicht eingelegt worden war. Er hält sodann fest, dass es ausgeschlossen sei, dass der Ganghebel vom Beschwerdeführer in die Position «P» gebracht worden war, dann aber wegen eines technischen Defektes aus dieser Position «herausgefallen» sei. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die in Art. 22 Abs. 2 VRV vorgesehene Pflicht, durch Einschalten des niedrigsten Ganges (bzw. der Position «P» bei automatischen Getrieben) eine weitere Massnahme gegen das Wegrollen zu treffen, verletzt