Diese Behauptung wird in keiner Aussage der am Unfall Beteiligten bestätigt. Der technische Experte widerspricht ihr ebenfalls und hält fest, dass die Handbremse nicht betätigt worden ist. Die Ausführungen im technischen Gutachten überzeugen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die in Art. 22 Abs. 2 VRV statuierte Pflicht, beim Verlassen des Fahrzeuges die Handbremse anzuziehen, verletzt hat. Unumstritten und durch eigene Aussagen des Beschwerdeführers belegt ist ferner, dass er, als er das Fahrzeug nach der Zündung der Nebelpetarde anhielt, den Schalthebel nicht auf die Position «P» gestellt hat (was bei einem automatischen Getriebe dem niedrigsten Gang entspricht). Der technische