Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer den Schaden bewusst fahrlässig verursacht hat, ist zwar beizupflichten (Oftinger/Stark, a.a.O, § 5 N. 48 Anm. 44 und N. 110), doch ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob diese bewusste Fahrlässigkeit eine leichte oder eine grobe sei (Brem, a.a.O., N. 197; Oftinger/Stark, a.a.O., N. 111). Da die Gerichte grobe Fahrlässigkeit nicht leichthin annehmen, sondern schwerwiegende Verstösse gegen Sorgfaltspflichten voraussetzen, ist aus der Verletzung des Kaderfahrverbotes allein noch nicht auf grobe Fahrlässigkeit zu erkennen. 4.3. Bevor der Führer sich vom Fahrzeug entfernt, muss er es gegen das Wegrollen sichern (Art.