Entscheid, womit ein solches Verfahren eingestellt oder gar nicht an die Hand genommen wird. Demnach ist nicht von Belang, dass der Untersuchungsrichter auf ein Militärstrafverfahren verzichtete und die Erledigung als leichter Fall im Rahmen eines Disziplinarstrafverfahrens erfolgte. 4.2. Gemäss Aussage von Oberleutnant T.Z. bestand am fraglichen Abend ein Kaderfahrverbot. Der Beschwerdeführer wusste, dass ein solches Verbot bestand. Wenn er sich dennoch ans Steuer setzte, übertrat er dieses Kaderfahrverbot vorsätzlich. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer den Schaden bewusst fahrlässig verursacht hat, ist zwar beizupflichten (Oftinger/Stark, a.a.