BGE 115 II 287 E. 2a, BGE 111 Ib 197 E 3, BGE 108 II 424 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind auch die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes - ungewöhnliche Risiken, Entscheidungs- und Zeitdruck usw. - zu berücksichtigen. Ein Abweichen vom zivilrechtlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch von der Sache her nicht erforderlich (BGE 111 Ib 197). Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (REKO/VBS) ist sodann gemäss ständiger Rechtsprechung auch nicht an eine strafrechtliche oder disziplinarische Erkenntnis gebunden (VPB 52.43 S. 256 unten), ebenso nicht an einen