Mit der Bezahlung der Fr. (…) sind somit die Regressansprüche des Bundes aufgrund der Entschädigungen für Personenschäden nicht erledigt. 4.1. Der Beschwerdeführer will den gegen ihn erhobenen Vorwurf grobfahrlässigen Handelns nicht gegen sich gelten lassen. Grobfahrlässig im Sinne von Art. 138 und Art. 139 Abs. 1 MG handelt, wer elementarste Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde (Brem, Zürcher Kommentar, N. 197 zu Art. 41 des Obligationenrechts [OR], SR 220; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I § 5 N. 107; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N. 857; BGE 119 II 448 E. 2a,