3 Berufung auf den Vertrauensschutz aus einem anderen Grund ausgeschlossen: Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, muss der Adressat der falschen Auskunft im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine für ihn nachteilige Disposition getroffen haben, die unwiderruflich ist oder jedenfalls nicht ohne Schaden wieder rückgängig gemacht werden kann (Häfelin/Müller, a.a.O., N. 575 und BGE 115 Ia 18, BGE 114 Ia, 107, 213 f). Eine solche wird weder behauptet noch nachgewiesen. Mit der Bezahlung der Fr. (…) sind somit die Regressansprüche des Bundes aufgrund der Entschädigungen für Personenschäden nicht erledigt.