Dann muss man sich weiter fragen, ob der Beschwerdeführer aus einer Auskunft der Sektion Eidgenössische Fahrzeugkontrolle schliessen durfte, dass diese auch für den Rückgriff für Personenschäden, nicht nur für Schäden am Fahrzeug, zuständig sei. Nach der Rechtsprechung muss der Bürger zureichende Gründe haben, die Behörde als zuständig zu betrachten und der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin, wenn die Unzuständigkeit klar erkennbar war (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 570 sowie BGE 115 Ia 18, BGE 114 Ia 213).