Zum einen könnte man bereits aus dem Wortlaut, den der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gewählt hat («für den entstandenen Materialschaden»), schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass es nur um einen Teil der möglichen Regressansprüche geht. Dann muss man sich weiter fragen, ob der Beschwerdeführer aus einer Auskunft der Sektion Eidgenössische Fahrzeugkontrolle schliessen durfte, dass diese auch für den Rückgriff für Personenschäden, nicht nur für Schäden am Fahrzeug, zuständig sei.