weitere Ausführungen darüber, wer ihm was versichert habe, fehlen. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weil er aufgrund dieser Zusicherung keine nachteilige Disposition getroffen habe. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Zum einen könnte man bereits aus dem Wortlaut, den der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gewählt hat («für den entstandenen Materialschaden»), schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass es nur um einen Teil der möglichen Regressansprüche geht.