Auch aus dem Schreiben vom (…), mit dem die Schadensbeteiligung auf Fr. (…) reduziert wurde, ergibt sich kein weiterer Hinweis darauf, für welchen Schaden oder für welche Entschädigungen die Schadensbeteiligung erfolgt. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift einerseits aus, er habe einen Regressbetrag für den entstanden Materialschaden der Sektion Eidgenössische Fahrzeugkontrolle überwiesen, andererseits macht er geltend, er sei der Auffassung gewesen, der Fall sei damit abgeschlossen. Dies sei ihm auch telefonisch versichert worden; weitere Ausführungen darüber, wer ihm was versichert habe, fehlen.