2 nachfolgend 3.2). Die Rechtswidrigkeit und Kausalität sind unbestritten. Ausdrücklich bestritten wird hingegen, dass der Schaden grobfahrlässig verursacht worden sei (dazu nachfolgend 4.). 3.2. Beim Unfall vom (…) wurde das Fahrzeug beschädigt, es entstand Waldschaden und sechs Rekruten wurden verletzt. Nachdem der Beschwerdeführer Unfall und Tatbestandsaufnahme miterlebt hat, musste er dies wissen. Dass Sach- und Personenschaden entstanden ist, ergibt sich auch aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei vom (…). Mit Schreiben vom (…) hat die Sektion Eidgenössische Fahrzeugkontrolle den Beschwerdeführer für Fr. (…) belangt.