Weiter muss Rechtswidrigkeit gegeben sein (Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Zürich 1969 S. 256 zu Art. 115 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee [VBVA], SR 510.30, welcher Art. 138 MG entspricht). Unumstritten ist, dass der Bund eine Entschädigung geleistet hat. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, dass mit seiner Zahlung an die Sektion Eidgenössische Fahrzeugkontrolle im April 2001 die Schadensbeteiligung beglichen und der Fall abgeschlossen gewesen sei (dazu