Aus den Erwägungen: 3.1. Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben (Art. 138 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [MG], SR 510.10). Voraussetzung des Regressanspruches sind somit eine Entschädigungszahlung des Bundes, Kausalität zwischen dem Handeln des schadensverursachenden Armeeangehörigen und dem Schaden und vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Angehörigen der Armee. Weiter muss Rechtswidrigkeit gegeben sein (Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Zürich 1969 S. 256 zu Art.