1 - Das Übertreten eines Kaderfahrverbotes allein genügt nicht zur Annahme von Grobfahrlässigkeit (E. 4.2). - Grobfahrlässigkeit bejaht bei Unterlassen von Sicherungsmassnahmen gegen Wegrollen im Sinne von Art. 22 VRV vor dem Verlassen des Fahrzeuges (E. 4.3-4.7). - Erwägungen zur Höhe des Regresses und des Verschuldens sowie zu den Reduktionsgründen (E. 5 und 6).