{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-115--_2002-04-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005810.pdf?ID=150005810", "Checksum": "252944acc305fa530dea785de94c95c6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.115 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 25.04.2002 JAAC 67.115 \r\n\n 6\nZeit gehabt, zunächst seiner primären Aufgabe, das Fahrzeug hinreichend\nzu sichern, nachzukommen. In diesem Sinne stand er beim Verlassen des\nFahrzeuges nicht unter Zeitdruck.\n4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer\ngrobfahrlässig gehandelt hat.\n5.1. Umstritten ist weiter die Höhe des verfügten Regresses. Die\nBeschwerdegegnerin verlangt 5% des entstandenen Personenschadens. Sie ist\nder Auffassung, dies trage der finanziellen Situation des Beschwerdeführers\nRechnung, insbesondere auch, da dieser neben seinem Studium einer\nNebenbeschäftigung nachgehe. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,\nes sei ihm nicht möglich, den Betrag von Fr. 1’100.- zu bezahlen.\n5.2. Massstab für die Höhe des Rückgriffes ist in erster Linie das Ausmass des\nVerschuldens bzw. der groben Fahrlässigkeit (BGE 111 Ib 199 f.; Binswanger,\na.a.O., S. 95). Es gelten die Grundsätze des Obligationenrechts, was in\nArt. 141 Abs. 1 MG ausdrücklich festgehalten wird. Mit einer schematischen\nLösung, wie der 10%-Regel, auf welche die Beschwerdegegnerin in der\nBeschwerdeantwort verweist, wird der geforderten Differenzierung nicht\ngenügend Rechnung getragen, wie die Rekurskommission in konstanter\nRechtsprechung festgehalten hat (vgl. Entscheid der Rekurskommission des\nEidgenössischen Militärdepartements vom 24. Oktober 1997 i.S. S., publiziert in\nVPB 63.70). Die Skala muss im Rahmen des groben Verschuldens bei weniger\ngravierenden Fällen bei wenigen Prozenten des Schadens beginnen, kann aber\nandererseits in Fällen gröbster Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln\nweit über die 10%-Grenze hinausgehen. Zu beachten ist jedoch, dass die relativ\ngrosse Höhe des verursachten Schadens tendenziell für eine in Prozenten\nausgedrückt niedrigere Beteiligung spricht (BGE 111 1b 199 f). Nach Art. 141\nAbs. 2 MG sind zusätzlich die Art des Dienstes, die militärische Führung und\ndie finanziellen Verhältnisse des Haftenden angemessen zu berücksichtigen.\nWendet man diese Grundsätze auf den zu beurteilenden Fall an, ergibt sich,\nwas folgt:\n5.3. Was die Grösse des Verschuldens innerhalb des Rahmens der groben\nFahrlässigkeit anbelangt, ist davon auszugehen, dass eine Pflichtverletzung im\noberen Bereich vorliegt. Der Beschwerdeführer verletzte das Kaderfahrverbot\nvorsätzlich und verliess das Fahrzeug, auf dessen Ladebrücke siebzehn\nRekruten sassen bzw. am Absteigen waren, ohne auch nur die geringste\nSicherungsmassnahme zu ergreifen. Ein solches Verhalten ist unverständlich\nund unentschuldbar. Die Höhe des Rückgriffes ist daher grundsätzlich\nim oberen Bereich der Skala anzusetzen. Das sah die Eidgenössische\nFahrzeugkontrolle in ihrem ursprünglichen Entscheid auch so, setzte sie\ndoch einen Regress im Umfange von 12% des Sachschadens fest. Aus der\nanschliessenden völlig unverhältnismässigen Reduktion des Regresses um\nden Faktor 28 kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, das\nden zusätzlich von ihm verursachten Personenschaden im Umfange von\nrund Fr. 22’000.- (so dass der Eidgenossenschaft ein Gesamtschaden von rund\nFr. 58’000.- entstand) betrifft, nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n5.4. Die Art des Dienstes lässt ebenfalls keine Reduktion zu: Wie bereits\nerwähnt, bestand keine Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer\nden «Duro» selber lenkte. Hingegen rechtfertigt der gute militärische\nFührungsbericht eine spürbare Reduktion. Ebenso ist aufgrund der\n\n7\nEinkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, der zur Zeit nach eigenen\nAngaben Fr. 1’500.- pro Monat verdient, eine weitere Reduktion angezeigt.\nDiese kann aber nicht soweit gehen, dass unbesehen des Masses der\nGrobfahrlässigkeit und der Höhe des verursachten Schadens eine Bezahlung\naus einem Monatsverdienst möglich ist.\n6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Bejahung\neiner Grobfahrlässigkeit und der Festlegung des Regressbetrages auf Fr. 1’100.-\n(5% des Personenschadens) all den vorstehend im Einzelnen abgehandelten\nKriterien angemessen Rechnung getragen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.115 - Entscheid der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 25. April 2002\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 810\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}