{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-115--_2002-04-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005810.pdf?ID=150005810", "Checksum": "252944acc305fa530dea785de94c95c6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.115 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 25.04.2002 JAAC 67.115 \r\n\n 5\nist, desto umfassender die erforderlichen Sicherungsmassnahmen. Dass\ndem Personentransport dienende und auch mit Personen beladene\nFahrzeuge ganz besonders umfassender Sicherungsmassnahmen bedürfen,\ngebietet bereits der gesunde Menschenverstand. Der Fahrzeugführer\nmuss also alle an seinem Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr\nvorgesehenen Sicherheitseinrichtungen gebrauchen (Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs in Strafsachen [BGHSt.] 17, 181 und Rüth/Berr/Berz,\na.a.O., N. 8 zu § 14). Besteht eine Pflicht zum Mitführen eines Unterlegkeiles,\nmuss dieser auch benützt werden (Jagusch/Hentschel, Kurzkommentar zum\nStrassenverkehrsrecht, 33. Aufl., München 1995).\nDer Beschwerdeführer hätte somit diejenigen Vorkehren treffen müssen,\ndie ausreichen, einen mit 17 Rekruten beladenen Lastwagen mit einem\nLeergewicht von 3,7 t auf einer Forststrasse mit dem beschriebenen Gefälle\nzu sichern. Nach Auffassung des technischen Experten und gemäss den\nMessresultaten des Armeemotorfahrzeugparks X. hätte im vorliegenden\nFall das Einlegen der Parksperre allein bereits genügt, den Unfall zu\nverhindern. Der Beschwerdeführer hat aber weder die Parksperre eingelegt,\nnoch die Handbremse angezogen, noch die Räder auf ein Hindernis am\nStrassenrand abgelenkt, noch einen Unterlegkeil angebracht und erst noch\ndas Fahrzeug trotz eines Kaderfahrverbotes selber gelenkt. Selbst wenn man\ndas Unterlassen einzelner der genannten Sicherheitsmassnahmen noch nicht\nals grobe Fahrlässigkeit bewerten wollte, so liegt diese zweifelsfrei in der\nKumulation dieser Sorgfaltspflichtverletzungen. Wer in der Situation und\nVerantwortung, in der sich der Beschwerdeführer befand keine einzige der\nmehrfach genannten Sicherungsmassnahmen trifft, sondern einfach aus dem\nFahrzeug springt, verstösst klar gegen elementare Vorsichtsgebote, deren\nBeachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter\nden gleichen Umständen aufdrängen würde.\nSo hat die Rekurskommission VBS im Entscheid vom 27. September 1997 i.S.\nJ., publiziert in VPB 63.68) entschieden, dass bereits grobfahrlässig handelt,\nwer sein schweres Motorfahrzeug in auch nur leicht abfallendem Gelände\nparkiert, den ersten Gang einlegt, die Handbremse (leicht) anzieht, aber\nkeinen Unterlegkeil verwendet.\nDas Bundesgericht hat im einem in den Blättern für Zürcherische\nRechtsprechung (ZR) 84 (1985) Nr. 85 abgedruckten Entscheid beim Lenker\neines Personenwagens, welcher in abschüssigem Gelände die Handbremse\nbloss locker anzog und eine zweite Sicherungsmassnahme unterliess, ebenfalls\nauf grobe Fahrlässigkeit erkannt.\n4.6. Aus der Berücksichtigung der besonderen Umstände des militärischen\nEinsatzes ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Der Beschwerdeführer\nhat nicht dargelegt, dass eine Notwendigkeit bestand, dass er trotz des\nKaderfahrverbotes den «Duro» selber lenkte. Die Berücksichtigung der\nbesonderen Umstände des militärischen Einsatzes führen viel eher dazu,\ndie grobe Fahrlässigkeit um so mehr zu bejahen: Der Beschwerdeführer\nwar der Vorgesetzte der Rekruten und trug für deren Wohl eine besondere\nVerantwortung. Er kannte den Übungsablauf, wusste insbesondere, dass die\nNebelgranate gezündet werden wird und konnte den Zeitpunkt, in dem die\nRekruten aussteigen müssen selber bestimmen. Also hätte er ausreichend\n\n"}