{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-115--_2002-04-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005810.pdf?ID=150005810", "Checksum": "252944acc305fa530dea785de94c95c6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.115 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 25.04.2002 JAAC 67.115 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports 25.04.2002 JAAC 67.115 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport   25.04.2002 JAAC 67.115 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:35", "Checksum": "03c912e73fb591ca3d83b0bc3dca176b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 25.04.2002 JAAC 67.115 \r\n\n 4\ngegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder\nAblenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand (Art. 22 Abs. 2\nVRV).\nIn seinen Aussagen in den Strafakten behauptet der Beschwerdeführer -\nallerdings in sehr unbestimmter und nicht überzeugender Art und Weise -\ner «glaube», sich daran zu erinnern, dass er die Handbremse beim Verlassen\ndes Fahrzeuges angezogen habe; er tue dies beim Verlassen des Fahrzeuges\ninstinktiv. Ein Korporal habe ihm bestätigt, dass er das Geräusch einer\nHandbremse, die angezogen werde, gehört habe. Diese Behauptung wird\nin keiner Aussage der am Unfall Beteiligten bestätigt. Der technische Experte\nwiderspricht ihr ebenfalls und hält fest, dass die Handbremse nicht betätigt\nworden ist. Die Ausführungen im technischen Gutachten überzeugen. Damit\nsteht fest, dass der Beschwerdeführer die in Art. 22 Abs. 2 VRV statuierte\nPflicht, beim Verlassen des Fahrzeuges die Handbremse anzuziehen, verletzt\nhat.\nUnumstritten und durch eigene Aussagen des Beschwerdeführers belegt\nist ferner, dass er, als er das Fahrzeug nach der Zündung der Nebelpetarde\nanhielt, den Schalthebel nicht auf die Position «P» gestellt hat (was bei einem\nautomatischen Getriebe dem niedrigsten Gang entspricht). Der technische\nGutachter bestätigt denn auch, dass die Parksperre nicht eingelegt worden\nwar. Er hält sodann fest, dass es ausgeschlossen sei, dass der Ganghebel\nvom Beschwerdeführer in die Position «P» gebracht worden war, dann aber\nwegen eines technischen Defektes aus dieser Position «herausgefallen» sei.\nDie Ausführungen des Gutachters sind schlüssig. Damit ist erstellt, dass\nder Beschwerdeführer die in Art. 22 Abs. 2 VRV vorgesehene Pflicht, durch\nEinschalten des niedrigsten Ganges (bzw. der Position «P» bei automatischen\nGetrieben) eine weitere Massnahme gegen das Wegrollen zu treffen, verletzt\nhat.\nZum dritten ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer auch die\nVorderräder des «Duro» nicht auf ein Hindernis am Strassenrand (oder\ngegen die «Bergseite») abgelenkt hat, wie dies Art. 22 Abs. 2 VRV als weitere\nSicherungsmassnahme vorsieht.\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer\nkeine der in Art. 22 Abs. 2 VRV vorgesehenen Sicherungsmassnahmen ergriff.\n4.4. Nach Art. 22 Abs. 3 VRV sind bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen\nund losgelösten Anhängern als weitere Sicherungsmassnahme auch in\nleichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Waldstrasse weist\nim Bereich der Unfallstelle in Längsrichtung ein Gefälle von 2-3° und ein\nQuergefälle gegen den rechten Strassenrand von 3° auf, weist somit ein\nleichtes Gefälle auf. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, handelt\nes sich beim «Duro» mit einem Leergewicht von 3,7 t um einen schweren\nMotorwagen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und\nAusrüstung der Strassenfahrzeuge [BAV], AS 1969 821). Nachdem unbestritten\nist, dass der Beschwerdeführer keinen Unterlegkeil angebracht hat, hat der\nBeschwerdeführer auch Art. 22 Abs. 3 VRV verletzt.\n4.5. Das Mass der Vorkehren, die notwendig sind, um das Fahrzeug\nausreichend zu sichern, ergibt sich jeweils aus den Umständen (Rüth/Berr/Berz,\nStrassenverkehrsrecht, Berlin 1988, N. 8 zu § 14). Je schwerer das Fahrzeug\n\n"}