{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-115--_2002-04-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005810.pdf?ID=150005810", "Checksum": "252944acc305fa530dea785de94c95c6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.115 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 25.04.2002 JAAC 67.115 \r\n\n 2\nnachfolgend 3.2). Die Rechtswidrigkeit und Kausalität sind unbestritten.\nAusdrücklich bestritten wird hingegen, dass der Schaden grobfahrlässig\nverursacht worden sei (dazu nachfolgend 4.).\n3.2. Beim Unfall vom (…) wurde das Fahrzeug beschädigt, es entstand\nWaldschaden und sechs Rekruten wurden verletzt. Nachdem der\nBeschwerdeführer Unfall und Tatbestandsaufnahme miterlebt hat, musste er\ndies wissen. Dass Sach- und Personenschaden entstanden ist, ergibt sich auch\naus dem Polizeirapport der Kantonspolizei vom (…). Mit Schreiben vom (…)\nhat die Sektion Eidgenössische Fahrzeugkontrolle den Beschwerdeführer für\nFr. (…) belangt. Als Rechtsgrundlage führte sie Art. 139 Abs. 1 und Art. 138 MG\nan. Der Schaden, für den der Beschwerdeführer Ersatz leisten müsse, wurde\nwie folgt umschrieben:\nDer Schaden beträgt: am Bundeseigentum Fr. (…)\nan Dritte geleistete Entschädigungen Fr. (…)\nDas Schreiben erwähnt nicht, für welche an Dritte geleisteten\nEntschädigungen Rückgriff genommen werden soll. Es enthält weder einen\nHinweis darauf, dass damit alle Ansprüche aus dem Unfall vom (…) abgegolten\nseien, noch einen gegenteiligen Hinweis, dass noch andere Entschädigungen\nbezahlt worden sind, jedoch nicht Gegenstand des geltend gemachten\nRegressanspruches seien. Auch aus dem Schreiben vom (…), mit dem die\nSchadensbeteiligung auf Fr. (…) reduziert wurde, ergibt sich kein weiterer\nHinweis darauf, für welchen Schaden oder für welche Entschädigungen die\nSchadensbeteiligung erfolgt.\nDer Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift einerseits aus, er\nhabe einen Regressbetrag für den entstanden Materialschaden der Sektion\nEidgenössische Fahrzeugkontrolle überwiesen, andererseits macht er\ngeltend, er sei der Auffassung gewesen, der Fall sei damit abgeschlossen.\nDies sei ihm auch telefonisch versichert worden; weitere Ausführungen\ndarüber, wer ihm was versichert habe, fehlen. Die Beschwerdegegnerin ist\nhingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den\nVertrauensgrundsatz berufen, weil er aufgrund dieser Zusicherung keine\nnachteilige Disposition getroffen habe. Dieser Auffassung ist zuzustimmen.\nZum einen könnte man bereits aus dem Wortlaut, den der Beschwerdeführer\nin der Beschwerdeschrift gewählt hat («für den entstandenen\nMaterialschaden»), schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war,\ndass es nur um einen Teil der möglichen Regressansprüche geht. Dann muss\nman sich weiter fragen, ob der Beschwerdeführer aus einer Auskunft der\nSektion Eidgenössische Fahrzeugkontrolle schliessen durfte, dass diese auch\nfür den Rückgriff für Personenschäden, nicht nur für Schäden am Fahrzeug,\nzuständig sei. Nach der Rechtsprechung muss der Bürger zureichende Gründe\nhaben, die Behörde als zuständig zu betrachten und der Schutz des guten\nGlaubens fällt nur dahin, wenn die Unzuständigkeit klar erkennbar war\n(Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,\nZürich 1998, N. 570 sowie BGE 115 Ia 18, BGE 114 Ia 213). Man darf im\nvorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer klar hätte\nerkennen müssen, dass für den Regress zu den einzelnen Schadensposten\nverschiedene Instanzen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung,\nBevölkerungsschutz und Sport (VBS) zuständig sind. Hingegen ist die\n\n"}