Ausführung eines Befehls entstandenen Schaden», da der Beschwerdeführer nicht gezwungen war, einen Beamer mitzubringen. Er wäre in der Lage gewesen, einen solchen beim Armeefilmdienst zu bestellen (E. 4). - Das Kriterium in Art. 137 Abs. 2 MG, ob das Mitbringen von persönlichen Gegenständen dienstlich geboten war, ist im Rahmen von Art. 137 Abs. 1 MG nicht anwendbar (E. 4).