1 - Der Begriff des persönlichen Gegenstandes im Sinne von Art. 137 MG umfasst nicht nur Gegenstände im Eigentum des Angehörigen der Armee, sondern auch Gegenstände oder Effekten, für welche er gegenüber Dritten aus irgend einem Grund zivilrechtlich verantwortlich ist und welche er ersetzen muss (E. 3). - Der Diebstahl eines persönlichen Gegenstandes bildet keinen «dienstlichen Unfall», weil der absichtliche Eingriff des Delinquenten das Zufällige und Aussergewöhnliche, welches einen Unfall charakterisiert, ausschliesst (E. 4). - Der Diebstahl bildet im vorliegenden Fall auch nicht «unmittelbar durch die Ausführung eines