{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-102--_2003-02-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005768.pdf?ID=150005768", "Checksum": "5f5e3c83d196f07e31dfedeff793e752"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.02.2003 JAAC 67.102 \r\n\n 7\nNachdem die Beschwerdegegnerin seit Verfahrenseinleitung mehr als\n22 Monate verstreichen liess, hätte auch der ordentliche Abschluss des\nVerfahrens abgewartet werden können. Dieses hätte innerhalb höchstens\nweiterer zwei Monate beendet werden müssen. Nur am Rande sei vermerkt,\ndass Art. 21 Abs. 1 PSPV eine Frist von «in der Regel» drei Monaten vom\nEingang des Prüfungsantrags bis zur Verfügung über das Ergebnis der\nSicherheitsprüfung vorsieht. Hat die Behörde - wie hier - längere Zeit\nverstreichen lassen, bis sie die Massnahme erlässt, kann sie sich nicht mehr\nauf die Dringlichkeit berufen (Häner, a.a.O., S. 341). Die Beschwerdegegnerin\nräumt denn in der angefochtenen Verfügung auch selber ein, dass die\nZwischenverfügung vom (…) spät ergangen sei.\nAuch die von der Beschwerdegegnerin angeführten «systemimmanenten\nGründe», nämlich dass wegen der Dauer des Prüfungsverfahrens davon\nauszugehen ist, dass im Zeitpunkt der Risikoverfügung die geprüfte Person\nvielfach bereits in ihrem Amt oder in ihrer Funktion tätig ist, lassen nicht\nauf zeitliche Dringlichkeit schliessen. Vielmehr gebricht es offenbar - auch\nrund vier Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes - an der Umsetzung des\ngesetzgeberischen Willens. Die Konzeption des Gesetzgebers ist nämlich\nklar: zuerst muss die Sicherheitsprüfung durchgeführt werden, dann soll die\nAnstellung erfolgen (Art. 19 Abs. 3 BWIS). Zumindest bei Neuanstellungen, wie\nhier eine vorliegt, sollte diese Regel eingehalten werden. Es geht deshalb nicht\nan, ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren (Art. 21 BWIS) auf dem Weg\nüber die vorsorgliche Massnahme zu verkürzen.\nAn dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass, wie die Beschwerdegegnerin\ngeltend macht, sie bis zur Befragung (…) keine Veranlassung gehabt habe,\nirgendwelche Massnahmen zu erlassen, weil sich erst dann ergab, dass\nder Beschwerdeführer in Anlagen der Schutzzonen X und Y arbeitet. Die\nBeschwerdegegnerin bestreitet nämlich die Aussagen des Beschwerdeführers\nanlässlich der Befragung (…) nicht, er habe die Herren E. und F. vollumfänglich\nüber Vorstrafen und Schulden informiert. Diese Tatsache wird noch dadurch\nuntermauert, dass der Vertreter des Beschwerdeführers (der auch die\nStrafverteidigung führte) in der Stellungnahme vom (…) ausführt, er selber\nhabe ihm dazu geraten, die Karten beim Bewerbungsgespräch auf den\nTisch zu legen, damit kein Versteckspiel betrieben werden muss. Aus der\nBeschwerdeantwort geht auch nicht hervor, welche weiteren belastenden\nErkenntnisse sofort hätten bekannt gegeben werden müssen, vielmehr\nwird attestiert, diese seien für die Ausfällung der superprovisorischen\nMassnahme nicht ausschlaggebend gewesen. Zur Frage, ob sie dann immerhin\neine provisorische Massnahme rechtfertigen, finden sich ebenfalls keine\nAusführungen. Nachdem also die entscheidenden Tatsachen bereits bekannt\nwaren, bestand keine zeitliche Dringlichkeit, die ersuchende Stelle darüber\nzu informieren. Damit muss die zeitliche Dringlichkeit für eine provisorische\n(vorsorgliche) Massnahme verneint werden. Selbstredend war der vorgängige\nErlass einer superprovisorischen Verfügung um so weniger berechtigt.\nSuperprovisorische Massnahmen erfordern nämlich eine gesteigerte Form der\nDringlichkeit (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., N. 1092; Schaub, a.a.O., bei Fn. 306).\n6.d. Weil es an der zeitlichen Dringlichkeit für den Erlass einer vorsorglichen\nMassnahme mangelt und die Zwischenverfügung vom (…) demzufolge\naufzuheben ist, müssen die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit der\nvorsorglichen Massnahme nicht mehr geprüft werden. Es muss auch nicht\n\n8\nauf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden,\ndie Massnahme sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer seit dem (…) seine\nberuflichen Pflichten klaglos und ohne dass es zu Beanstandungen gekommen\nist, erfülle. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob der Beschwerdeführer\nwegen seiner Vorstrafen und Schulden erpressbar bzw. bestechlich sei. Die\nBegehren des Beschwerdeführers, es sei ein Zwischenzeugnis und ein Bericht\ndes Arbeitgebers sowie ein Bericht des Sozialdienstes T. einzuholen, erübrigen\nsich.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.102 - Entscheid der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 14. Februar 2003\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 768\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}