{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-102--_2003-02-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005768.pdf?ID=150005768", "Checksum": "5f5e3c83d196f07e31dfedeff793e752"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.02.2003 JAAC 67.102 \r\n\n 6\nSicherheitsprüfung zu treffenden Risikoverfügung sicher», geht sie implizite\ndavon aus, dass sie eine sichernde Massnahme erlassen hat. Die Massnahme\npasst aber weder in die eine, noch in die andere Kategorie. Um eine sichernde\nMassnahme handelt es sich nicht, weil der bestehende Zustand gerade\nnicht unverändert beibehalten wird, indem die Vorstrafen, Schulden usw.\nder ersuchenden Behörde mitgeteilt werden und sogar die Suspendierung\nangeregt wird. Eine regelnde Massnahme ist es auch nicht, weil damit\nkein Rechtsverhältnis gestaltet wird. Ob es überhaupt zulässig ist, einzelne\nErkenntnisse aus einem Verfahren der ersuchenden Behörde vorzeitig\nmitzuteilen, muss jedoch nicht entschieden werden, weil sich die vorsorgliche\nMassnahme aus anderen Gründen als unzulässig erweist.\n6.b. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt kumulativ voraus, dass\nerstens unverzüglich Vorkehren erforderlich sind (= zeitliche Dringlichkeit;\nSchaub, a.a.O., S. 69), dass zweitens der Verzicht auf Massnahmen einen\nschweren Nachteil bewirken kann und dass drittens eine Interessenabwägung\nzwischen den öffentlichen und privaten Interessen zugunsten überwiegender\nöffentlicher Interessen ausfällt. Ferner muss das Verhältnismässigkeitsprinzip\ngewahrt sein (Kölz/Häner, a.a.O., N. 334 und 657; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O.,\nN. 1091 und N. 1332; Schaub, a.a.O., S. 74; Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen\ndes öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 141).\n6.c. Zur zeitlichen Dringlichkeit äussert sich die Beschwerdegegnerin in\nder Verfügung dahingehend, der Beschwerdeführer nehme seine Funktion\nbeim (…) seit dem (…) wahr und werde zudem in der Schutzzone X einer\nmilitärischen Anlage eingesetzt. Sie präzisiert in der Beschwerdeantwort,\ndass die zeitliche Dringlichkeit erst bestanden habe, nachdem sie in der\nBefragung des Beschwerdeführers erfahren habe, dass er nicht nur Zugang zu\nvertraulichen Informationen, sondern auch Zutritt zu militärischen Anlagen\nder Schutzzonen Y und X habe. Ferner sei aufgrund des Umstandes, dass die\nPersonensicherheitsprüfung mehrere Monate dauere, davon auszugehen,\ndass die zu prüfende Person im Zeitpunkt der Eröffnung der Risikoverfügung\nbereits ihre Funktion wahrnehme. Auch dies sei ein Grund dazu, diese Stellen\nin Ausnahmefällen vorsorglich vor Abschluss des Verfahrens zu informieren.\nDer Beschwerdeführer führt aus, es habe keine Dringlichkeit vorgelegen,\nweil die Personensicherheitsprüfung viel zu spät erfolgte und weil der\nBeschwerdeführer schon selber «reinen Tisch gemacht habe», d. h. seine\nVorgesetzten über Vorstrafen und Schulden informiert habe.\nZeitliche Dringlichkeit liegt vor, wenn mit der Massnahme nicht zugewartet\nwerden kann, bis das Verfahren durchlaufen ist (Häner, a.a.O., S. 341; BGE 102\nIb 89, 93 E. c; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1980\n280). Das Personensicherheitsprüfungsverfahren wurde mit Unterzeichnung\ndes Formulars durch den Beschwerdeführer am (…) eingeleitet. Ende\nDezember zog die Beschwerdegegnerin die ersten Erkundigungen ein,\nderen Resultate bis anfangs Februar eintrafen. Dann geschah nach den\nder Rekurskommission vorliegenden Akten mehr als ein Jahr nichts mehr.\nDie Beschwerdegegnerin erkundigte sich auch nicht über den Ausgang der\nVerhandlung vor Bezirksgericht B. am (…). Erst am (…) nahm sie mit dem\nGericht Kontakt auf. Am (…) fand dann die Befragung des Beschwerdeführers\nstatt und am (…) wurde die vorsorgliche Massnahme erlassen.\n\n"}