{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-102--_2003-02-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005768.pdf?ID=150005768", "Checksum": "5f5e3c83d196f07e31dfedeff793e752"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.02.2003 JAAC 67.102 \r\n\n 4\nDiskussion stehende nicht leicht wieder gut zu machende Nachteil bildet eine\nBeschwerdevoraussetzung und darf nicht mit dem nicht leicht wieder gut zu\nmachenden Nachteil verwechselt werden, der materielle Voraussetzung für\nden Erlass einer vorsorglichen Massnahme bildet.\n2.c. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich des als Beschwerdevoraussetzung\nabzuklärenden «nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils» folgendes:\n2.c.a. Laut Aussagen des Beschwerdeführers in der persönlichen Befragung\nvom (…) hat dieser im Frühling den Herren E. und F. die Vorstrafen und\nSchulden detailliert erklärt; dies wird in der angefochtenen Verfügung nicht\nbestritten. Mit der angefochtenen Verfügung werden unter anderem diese\nTatsachen der ersuchenden Behörde mitgeteilt. Weil sie diese nach den\nAussagen des Beschwerdeführers bereits kennt, erfährt sie insoweit nicht\nNeues über den Beschwerdeführer, und die Bekanntgabe von Vorstrafen und\nSchulden stellt keinen Nachteil dar.\n2.c.b. In der angefochtenen Verfügung wird jedoch weiter in unbestimmter\nArt und Weise ausgeführt, die Befragung habe «weitere, belastende\nErkenntnisse» erbracht. Weil das Dispositiv der Verfügung vom (…) auf die\nVerfügung vom (…) verweist, darf auch nicht ausser Acht gelassen werden,\ndass bereits jene Verfügung diese «weiteren belastenden Erkenntnisse»\nerwähnt. Die Bedeutung dieser Erkenntnisse wird dort noch dadurch betont,\ndass dieser Satz unterstrichen ist. Ferner wird dort ausgeführt, eine allfällige\nSuspendierung des Beschwerdeführers durch die zuständige Stelle würde\naufgrund der heutigen Erkenntnisse als angemessen erscheinen. Der Satz zielt\ndarauf ab, die Eignung des Beschwerdeführers für die durch ihn beim (…)\nwahrgenommenen Aufgaben in Frage zu stellen. Dies wird auch dadurch nicht\nkorrigiert, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt,\ndie weiteren belastenden Erkenntnisse seien nicht ausschlaggebend gewesen\nfür die Ausfällung der superprovisorischen Massnahme.\n2.c.c. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer somit in ihren\nZwischenverfügungen vor, er sei nicht geeignet, die Verantwortung für\ndie staatstreue Erfüllung seiner Aufgaben zu übernehmen und stellt seine\nVerlässlichkeit in Frage. Weitergehend wird in der ersten Zwischenverfügung\nsogar dessen Suspendierung vom Dienst als angemessene Massnahme\nangeregt. Eine Verfügung solchen Inhalts stellt einen schweren Eingriff in\ndie Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar und gibt dem Beschwerdeführer\nein ideelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.\n2.c.d. Insgesamt steht ausser Zweifel, dass die Verfügung vom (…) im\ngesamten Kontext für den Beschwerdeführer einen nicht leicht wieder gut\nzu machenden Nachteil bewirkte. Die Beschwerdevoraussetzung ist damit\ngegeben.\n2.d. (…)\n3. Die Rekurskommission VBS überprüft die bei ihr angefochtenen\nVerfügungen und Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Der\nBeschwerdeführer kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht\neinschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49\nBst. aVwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des\nSachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) geltend machen, sondern auch\ndie Rüge der Unangemessenheit vorbringen (Art. 49 Bst. c VwVG). Die\n\n"}