{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-67-102--_2003-02-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005768.pdf?ID=150005768", "Checksum": "5f5e3c83d196f07e31dfedeff793e752"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.02.2003 JAAC 67.102 \r\n\n 2\nAus den Erwägungen:\n1. Mit der Beschwerde wird zunächst die Aufhebung der Verfügung\nverlangt. Die superprovisorische Verfügung wurde jedoch durch die mit der\nZwischenverfügung erlassene vorsorgliche Massnahme ersetzt und ist somit\ndahingefallen, so dass kein Raum mehr für deren Aufhebung besteht. Dass\ndie superprovisorische Verfügung aufgehoben wurde, geht zwar nicht explizit\naus dem Wortlaut des Dispositivs hervor, da die Vorinstanz lediglich davon\nspricht, die Fachstelle halte an der vorsorglichen Massnahme fest. Hingegen\nist dies eine zwingende Folge des Verhältnisses zwischen superprovisorischer\nVerfügung und vorsorglicher Massnahme: erstere ergeht definitionsgemäss\nohne Anhörung der Partei und wird - nachdem die Partei angehört worden\nist - durch die vorsorgliche Massnahme ersetzt. Dies wird im Übrigen auch\nvon der Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen so festgehalten. Ist aber -\nwie soeben ausgeführt - die superprovisorische Verfügung untergegangen, so\nmangelt es an einem Anfechtungsobjekt und es ist auf die Beschwerde nicht\neinzutreten, soweit diese die Aufhebung der Zwischenverfügung verlangt.\nBei diesem Ergebnis braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die\nsuperprovisorische Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs\nzustande kam, indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine\nGelegenheit gab, sich vor Erlass der Zwischenverfügung dazu zu äussern,\nwie dies der Beschwerdeführer rügt. Wären die Voraussetzungen zum Erlass\neiner superprovisorischen Verfügung gegeben gewesen, so würde die Rüge ins\nLeere fallen, denn es entspricht gerade dem Wesen der superprovisorischen\nVerfügung, dass diese sofort und ohne Anhörung der betroffenen Partei\nerlassen wird.\nDer Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Voraussetzungen zum\nErlass einer superprovisorischen Verfügung hier wohl nicht gegeben waren.\nDie Argumentation des Beschwerdeführers, nach Art. 30 Abs. 2 Bst. e des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021) hätte ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche\nGehör gewährt werden müssen, erscheint daher als zutreffend. Nach\ndieser Gesetzesbestimmung und dem auch von der Beschwerdegegnerin\nzitierten BGE 104 Ib 129, 134, E. 4, müssen nämlich die dort erwähnten\nzwei Voraussetzungen, dass erstens Gefahr im Verzug ist und zweitens den\nParteien gegen die Verfügung die Beschwerde zusteht, kumulativ gegeben sein.\nZudem muss es an einer anderen Bestimmung des Bundesrechts fehlen, die\neinen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet (vgl. Art. 30 Abs. 2\nBst. e am Ende). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben:\nweder war - nachdem die darin mitgeteilten Fakten der Auftraggeberin\nunbestrittenermassen bereits bekannt waren und die Vorinstanz sich nach\nEingang des Strafregisterauszuges rund 20 Monate Zeit liess bis zum Erlass der\nsuperprovisorischen Massnahme bzw. der kurz zuvor erst durchgeführten\nBefragung - Gefahr in Verzug, noch stand dem Beschwerdeführer gegen\ndie superprovisorische Verfügung ein Rechtsmittel zu. Schliesslich ist zu\nerwägen, dass wohl auch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Januar 1999\nüber die Personensicherheitsprüfungen (PSPV von 1999, AS 1999 655) als\n«andere Bestimmung des Bundesrechts» angesprochen werden kann, die dem\nBetroffenen einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährt. Nach dieser\nBestimmung hat die Fachstelle nämlich dann, wenn die Sicherheitserklärung\nnicht oder nur mit Vorbehalten erteilt werden kann, der betroffenen Person\n\n"}