Vielmehr hat die Vorinstanz ihrem Entscheid in unzulässiger Weise Vermutungen und Annahmen zu Grunde gelegt. Allein auf Grund der nachgewiesenen Besuche von einigen wenigen Konzerten und Vorträgen in der rechtsextremen Szene während einigen Monaten - und nachdem sich der Beschwerdeführer unwiderlegbar nach wenigen Monaten definitiv von der rechtsextremen Szene lossagte - sowie in Berücksichtigung seiner Vorstrafenlosigkeit und seines unbescholtenen Leumunds, kann nach Auffassung der Rekurskommission nicht auf eine, die Erklärung zum Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS rechtfertigende, Gefährdung der inneren und/oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft geschlossen werden.