a. Gemäss Art. 1 BWIS dient dieses Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 7. März 1994 (BBl 1994 II 1127) ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten.