Die Rekurskommission geht deshalb davon aus, dass sich der Beschwerdeführer während wenigen Monaten in der rechtsextremen Szene bewegte, dabei aber keine aktive Rolle im Sinne eines Ideologen oder Vordenkers inne hatte und sich mittlerweilen von dieser Szene lossagte. Die gegenteiligen Mutmassungen der Vorinstanz vermögen den Ansprüchen an eine rechtsgenügende Beweisführung nicht zu genügen. 6. Zu prüfen bleibt, ob der rechtsgenügend erstellte und nachgewiesene Sachverhalt die von der Vorinstanz getroffene Verfügung zu rechtfertigen vermag. a. Gemäss Art.