Vorstrafen sind keine bekannt. Die von den Medien gegen den Beschwerdeführer geäusserten Verdachtsmomente über den Aufbau einer rechtsradikalen Szene im Kanton X konnten durch die polizeilichen Recherchen nicht erhärtet werden. Solange dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden kann, dass er sich nach wie vor in der rechten Szene bewegt, ist grundsätzlich auf dessen Ausführungen abzustellen. Die Rekurskommission geht deshalb davon aus, dass sich der Beschwerdeführer während wenigen Monaten in der rechtsextremen Szene bewegte, dabei aber keine aktive Rolle im Sinne eines Ideologen oder Vordenkers inne hatte und sich mittlerweilen von dieser Szene lossagte.