Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer eine aktive Rolle in der rechtsextremen Szene innegehabt hat oder nach wie vor innehat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Informationsbericht der Kantonspolizei X zu verweisen, welcher dem Beschwerdeführer einen unbescholtenen Leumund bescheinigt. Er gilt als integrer und zuverlässiger Bürger, dessen Lebenswandel und Verhalten im Kanton X nie zu konkreten Klagen Anlass gegeben hat. Der Beschwerdeführer ist weder beim Verhöramt noch bei der Jugendanwaltschaft des Kantons X verzeichnet. Vorstrafen sind keine bekannt.