5 und Unterstellungen können aber mit keinen aussagekräftigen Tatsachen belegt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Loslösung aus der rechtsextremen Szene können nicht widerlegt werden. Allein aufgrund der aktenkundigen Aktivitäten des Beschwerdeführers kann nicht geschlossen werden, es handle sich bei ihm um einen Ideologen und Vordenker innerhalb eines Teils der rechtsextremen Szene. Sie sprechen eher für einen kurzzeitigen Mitläufer. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer eine aktive Rolle in der rechtsextremen Szene innegehabt hat oder nach wie vor innehat.