Umstritten ist, ob sich der Beschwerdeführer immer noch in der rechten Szene bewegt. Die Beschwerdegegnerin «vermutet», dass der Beschwerdeführer nach wie vor der rechtsextremen Szene angehört, sie erklärt sich «davon überzeugt», dass die allfällige Loslösung von der Szene «nicht aus innerer Umkehr sondern auf Druck von aussen» erfolgt sei, sie «vermutet» wiederum, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Intellekts und seinem Argumentationsverhalten «eher als Ideologe und Vordenker innerhalb der rechtsextremen Szene einzustufen sei». Diese Vermutungen