Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine lediglich geplante, später möglicherweise erfolgende Versetzung (Bestandesausgleich) in eine andere kantonale Formation des Territorialdienstes die Einleitung einer Sicherheitsprüfung nicht rechtfertigen würde. Die Frage, ob die zu prüfende Person Zugang zu vertraulichen oder gar geheimen Informationen hat, kann nur konkret nach der Funktion, die die zu prüfende Person in der Armee übernehmen soll, beantwortet werden. Die Funktion muss somit bei der Einleitung des Prüfungsverfahrens feststehen. (…) 5.d. Umstritten ist, ob sich der Beschwerdeführer immer noch in der rechten Szene bewegt.