Dies ergibt sich übrigens auch ausdrücklich aus dem Rundschreiben vom 4. September 2000, auf welches der Beschwerdeführer mehrmals hinweist. Nachdem das Amt für Militär des Kantons X als ersuchende Stelle die Sicherheitsrisiken M1 und M2 genannt hat, fällt der Beschwerdeführer somit unter Ziff. 16 der Funktionenliste und die Personensicherheitsprüfung ist zulässig. 3.d. Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine lediglich geplante, später möglicherweise erfolgende Versetzung (Bestandesausgleich) in eine andere kantonale Formation des Territorialdienstes die Einleitung einer Sicherheitsprüfung nicht rechtfertigen würde.