Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitsprüfung. Die Funktionslisten zählen im Übrigen die zu prüfenden Personen grundsätzlich abschliessend auf (Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 1994 1186). Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Stabskompanie X der Gebirgsfüsiliere nicht auf der Funktionenliste der Angehörigen der Armee zu finden ist. Der Beschwerdeführer hat aber offensichtlich die Generalklausel der Funktionenliste (Punkt 16) übersehen.