Personensicherheitsprüfungsformular vollständig ausgefüllt habe. Es 4 sei nicht Aufgabe der Fachstelle, die Angaben der ersuchenden Stelle zu verifizieren. Aus diesem Grunde stehe die Rechtmässigkeit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung fest. 3.c. Die Rekurskommission ist der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin nur zu überprüfen hat, ob die Sicherheitsrisiken angekreuzt sind, nicht aber ob sich diese Risiken in der Funktion der zu prüfenden Person auch verwirklichen. Gemäss Art.