10 der Liste aufgeführten Stabskompanien. 3.b. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ihm als Aufklärungssoldat und künftiger Unteroffizier kein - und auch nicht ein möglicher - Zugang zu klassifizierten Informationen oder klassifiziertem Armeematerial gemäss Art. 19 Bst. c BWIS offengestanden wäre. Die Prüfung eines Angehörigen der Armee könne nur durchgeführt werden, wenn die Funktion bzw. die Einteilung in der durch den Bundesrat genehmigten Funktionenliste enthalten sei. Auf dieser sei aber die Stabskompanie X der Gebirgsfüsiliere gar nicht aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, dass das Amt für Militär das