Nach Einschätzung des Amtes für Militär des Kantons X, welches die Einleitung des Prüfungsverfahrens beantragt hat, bestehen beim Beschwerdeführer grundsätzlich die Sicherheitsrisiken M1 (Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen) und M2 (Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen). Aufgrund des Umstandes, dass das Amt für Militär auch eine mögliche Versetzung (Bestandesausgleichung) in eine andere kantonale Formation des Territorialdienstes berücksichtigt hat, wurde der Beschwerdeführer zusätzlich als Angehöriger der Armee gemäss Funktionenliste (F) aufgeführt; gedacht war offenbar an die Versetzung in eine der unter Ziff. 10 der Liste aufgeführten Stabskompanien.