BWIS hält fest, dass alle solchen «Ämter» in der Bundesverwaltung und alle solchen Funktionen der Armee auf einer Liste des Bundesrates aufgeführt sein müssen. Die heute relevante Liste wurde vom Bundesrat am 28. Juni 2000 verabschiedet (Anhänge 1 und 2 PSPV). Nach Einschätzung des Amtes für Militär des Kantons X, welches die Einleitung des Prüfungsverfahrens beantragt hat, bestehen beim Beschwerdeführer grundsätzlich die Sicherheitsrisiken M1 (Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen) und M2 (Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen).